Ökotoxikologische Bewertung von Baggergut aus Bundeswasserstraßen mit Hilfe der pT -Wert-Methode

Hydrologie und
Wasserbewirtschaftung
44. Jahrgang, Heft 6,
Dezember 2000

Autorin/Autor:
Falk Krebs

Schlagworte:
Ökotoxikologische Bewertung, Baggergut

Bodenmaterial, welches im Rahmen von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird , trägt gemäß
DIN 19 731 (1998) die Bezeichnung Baggergut Es wird im Bereich der Bundeswasserstraßenverwaltung im Regelfall wieder in demselben
Gewässer, aus dem es entnommen worden ist, untergebracht. Ein derartiges Umlagern kann entweder durch Verklappen in die fließende Welle, durch hydrodynamisches Baggern (z. B. Wasserinjektionsverfahren) oder durch ortsfeste Ablagerung erfolgen. Das Aufnehmen und Umlagern des Baggergutes wird als ein einheitlicher, zusammenhängender Vorgang hoheitlicher Verwaltungstätigkeit des Bundes eingeordnet. Die Handhabung von Baggergut ist durch die “Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-Wsv)” und durch die “Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Küstenbereich (HABAK-Wsv)” geregelt Bei Landlagerung ist ausschließlich die HABAB-Wsv anzuwenden. Voraussetzung für eine Umlagerungsgenehmigung ist eine umweltverträgliche Qualität des Baggergutes. Die Baggergutbeschaffenheit wird anhand physikalischer, sedimentologischer, chemischer, biochemischer (mit Blick auf den Sauer- und Nährstoffhaushalt) und ökotoxikologischer Kriterien geprüft und nach den Vorgaben der Handlungsanweisungen bewertet Unterschieden werden 3 Kategorien: Fall 1: Das Baggergut kann umgelagert werden. Fall 2: Über die Umlagerung ist eine Einzelfallentscheidung zu fällen. Fall 3: Das Baggergut darf nicht umgelagert werden. Kann keine Genehmigung für eine Unterbringung in der Bundeswasserstraße erteilt werden, dann kommen ein unmittelbares Verwenden, ein Verwerten oder ein Beseitigen an Land sowie ein Einbringen in Gewässer außerhalb von Bundeswasserstraßen in Betracht Für diese Möglichkeiten der Unterbringung geben die Handlungsanweisungen nur allgemeine Hinweise, da es sich hierbei um landesrechtlich geregelte Genehmigungsverfahren handelt.

Dispergatoren als Option bei der Ölunfallbekämpfung
Grundwasserschutz beim Ausbau und der Unterhaltung von Bundeswasserstraßen